Zur Unabwendbarkeit eines Aufschiebeunfalls

Landgericht Bonn, Urteil vom 18.02.2008 – 10 O 14/07

Zur Unabwendbarkeit eines Aufschiebeunfalls

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.689,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.216,83 EUR seit dem 04.01.2007 und aus weiteren 1.473,00 EUR seit dem 15.12.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.087,90 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 als vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den jeweiligen Beklagten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 06.12.2006 auf der B-56 in Richtung F, dessen genauer Hergang zwischen den Parteien streitig ist.

Der nicht vorzugssteuerabzugsberechtigte Kläger befuhr an jenem Tage gegen 11:30 Uhr die B-56 in Richtung F auf der äußerst rechten Fahrspur mit dem PKW G ### ( M ) mit Automatikgetriebe, amtliches Kennzeichen SU-** ####. Vor ihm fuhr der Zeuge Herr K T als Halter des PKW, amtliches Kennzeichen SU-** ###. Die Beklagte zu 1) fuhr als Halterin des PKW, amtliches Kennzeichen BN-** ###, hinter dem Kläger. Auf der linken Fahrspur näherte sich der Beklagte zu 2) als Halter seines PKW X J, amtliches Kennzeichen SU-* ####. Vor der Unfallstelle auf der B-56, Abschnitt 63, Km. 0,8, befindet sich eine Ampelanlage, hinter welcher sich die Fahrbahn auf nur eine Fahrspur verengt. Diese Ampelanlage wechselte beim Zufahren des Beklagten zu 2) von rot auf grün, so dass sich die auf der rechten Fahrspur haltenden Fahrzeuge langsam in Bewegung setzten. Der Beklagte zu 2) fuhr weiter auf der linken Fahrspur an den rechts fahrenden Fahrzeugen vorbei und wechselte schließlich an der Einmündung unmittelbar vor Herrn T auf die rechte Fahrspur. Auf dieses Manöver reagierte der vor dem Kläger fahrende Herr T mit der Lichthupe, woraufhin der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste und die Warnblinkanlage einschaltete. Dies veranlasste sowohl den Kläger als auch die Beklagte zu 1) zu einer starken Bremsung. Infolge dieser Bremsmanöver der Beteiligten kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge des Klägers mit dem Zeugen T sowie der Beklagten zu 1) und dem Kläger, wobei die Reihenfolge der einzelnen Kollisionen streitig ist. Das Fahrzeug des Klägers wurde dabei so schwer beschädigt (wobei die Frontschäden wesentlich geringer als die Heckschäden waren), dass es nicht mehr fahrbereit und ein Abschleppen notwendig war. Aus diesem Grunde ließ der Kläger das Fahrzeug zu der Firma Y GmbH in D abschleppen und fuhr dabei in dem Abschleppfahrzeug mit. Nachdem der vom Kläger beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Herr U das Fahrzeug am 11.12.2006 begutachtet und u. a. den Restwert auf 2.850,00 € inkl. MwSt. beziffert hatte, verkaufte der Kläger das Fahrzeug an die Y GmbH zu diesem Preis und übergab bei Übergabe des Fahrzeuges auch den Fahrzeugbrief. Noch am Tage des Unfalls setzte sich der Werkstattmeister der Firma Y GmbH mit der Firma B in Verbindung und vermittelte die sofortige Anlieferung eines Mietwagens, welcher von der Firma B zur Werkstatt gebracht wurde, was wiederum die Anfahrt mit zwei Fahrzeugen erforderlich machte. Dort wurde auch ein entsprechender Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug vom Typ P E-Klasse unterzeichnet, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 38 und 223 d. A. verwiesen wird. Fahrzeuge dieses Typs sind die kleinsten Fahrzeuge, welche die Firma B im Bereich der automatikgetriebenen Fahrzeuge zur Vermietung anbietet.

Bereits am 08.12.2006 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt H mit der Wahrnehmung seiner Interessen und führte zu diesem Zwecke mit diesem am selben Tage ein Gespräch zur Aufklärung der Einzelheiten des Unfallgeschehens. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte sich daraufhin unmittelbar mit den gegnerischen Haftpflichtversicherungen in Verbindung und forderte diese zur Regulierung des Schadens auf, wobei er in seinem Schreiben an die Versicherung der Beklagten zu 1) von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausging. Diese waren jedoch der Ansicht, dass sich ihre Regulierungsverpflichtung zunächst durch die Anforderung der Ermittlungsakte erledigt hatte. Außerdem nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrfach Kontakt mit der Polizeistation zwecks Information über den Stand der Ermittlungen auf. Nachdem die Versicherer der Beklagten eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatten, kam es zu einer Verlängerung der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, bei welcher der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem behilflich war. Durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 30.03.2007 erfuhr der Kläger erstmalig von einer Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 976,84 € unmittelbar an den Sachverständigen durch den Versicherer des Beklagten zu 2). Am 19.12.2006 bestellte der Kläger einen Neuwagen und vereinbarte einen Liefertermin für den 09.02.2007. Zwischenzeitlich wurde die Firma Y GmbH zum 31.12.2006 liquidiert und von der Automobilgruppe Q übernommen.

Der Kläger verlangt Ersatz der ihm aus dem Unfallgeschehen entstandenen Aufwendungen, welche er (nunmehr noch) wie folgt beziffert:

Aufwendungspauschale25,00 €Abschleppkosten 142,73 €Wert des Restbenzins im Tank9,00 €Mietwagenkosten1.568,80 €vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten1.087,90 €Summe11.883,43 €

Fahrzeugschaden 9.050,00 €

Hierzu behauptet der Kläger, der Beklagte zu 2) habe sich der Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit genähert, sich im Bereich der Einmündung auf die rechte Fahrspur hineingedrängt und nach der Lichthupe des Zeugen T ohne verkehrsbedingten Grund stark abgebremst. Durch seine eigene starke Bremsung habe der Kläger seinerseits ein Auffahren auf das vor ihm fahrende Fahrzeug verhindern können. Des weiteren habe die hinter ihm fahrende Beklagte zu 1) zwar auch stark abgebremst, allerdings habe sie keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und aufgrund fehlender Aufmerksamkeit zu spät reagiert, so dass sie auf den Kläger aufgefahren sei. Zudem, so behauptet der Kläger weiter, sei er im Zeitpunkt des Unfalles Halter und Eigentümer des PKW, amtliches Kennzeichen SU-** ####, gewesen. Er und seine Ehefrau seien täglich auf den PKW, dabei insbesondere auf dessen Automatikgetriebe, angewiesen, so dass die sofortige Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bestanden habe. Zudem sei das Ersatzfahrzeug auch zur Rückfahrt nach Z , dem Wohnort des Klägers, erforderlich gewesen. Weiter habe er keine Kenntnis von unterschiedlichen Tarifen der Autovermieter bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen, zumal ihm gegenüber keine dahin gehenden Erläuterungen erfolgt seien. Außerdem habe die Firma B GmbH dem Kläger eine Gutschrift in Höhe von 1.194,28 € auf die Mietwagenkosten gewährt, so dass jedenfalls der reduzierte Mietpreis auch angemessen sei. Diesen in einer unstreitig auf den 08.06.2007 datierten Rechnung (Bl. 223 d. A.) ausgewiesenen Betrag habe der Kläger mittlerweile auch bezahlt. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hält der Kläger eine 1,7-Geschäftsgebühr angesichts der Komplexität des Unfallgeschehens sowie der umfangreichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten für angemessen.

Der Kläger hat zunächst mit seiner am 15.01.2007 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 08.02.2007 (Beklagte zu 1) bzw. am 12.02.2007 (Beklagter zu 2) zugestellten Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.291,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2007, eingegangen bei Gericht am 26.02.2007 und den Beklagten am 02. (Beklagte zu 1) bzw. 05.03.2007 (Beklagte zu 2) zugestellt, hat der Kläger seinen Antrag dahingehend erweitert, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.054,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus 11.291,47 € seit dem 04.01.2007 und aus 2.763,48 € seit dem 02. (Beklagte zu 1) bzw. 05.03.2007 (Beklagter zu 2) zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 10.04.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tage und der Beklagten zu 1) am 11.04.2007 und dem Beklagten zu 2) am 12.04.2007 zugestellt, hat der Kläger seinen Antrag in Höhe von 976,84 € zurückgenommen. Anschließend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2007 den mit Schriftsatz vom 06.06.2007, bei Gericht eingegangen am 08.06.2007, der Beklagten zu 1) am 12.06.07 und dem Beklagten zu 2) am 13.06.2007 zugestellt, angekündigten Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 13.078,11 € zu verurteilen, und zwar 10.314,63 € an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 und 2.763,48 € an die Firma B GmbH nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2007. Der nunmehr gestellte Antrag ist am 12.12.2007 beim Landgericht eingegangen und den Beklagten jeweils am 14.12.2007 zugestellt worden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 11.883,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.314,63 € seit dem 04.01.2007 und aus 1.568,80 € seit dem 14.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) sieht sich zum Schadensersatz nicht verpflichtet und behauptet hierzu, der Kläger sei trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig zum Stehen gekommen, sondern vielmehr dem Zeugen T aufgefahren. Sie selbst habe zwar trotz ebenfalls starker Bremsung ein Auffahren auf das Fahrzeug des Klägers nicht verhindern können, dies sei aber nachfolgend erfolgt und zudem darin begründet, dass der Kläger ihr durch eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum Vordermann den Bremsweg verkürzt habe. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen das Eigentum des Klägers an dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SU-** ####, dessen Haltereigenschaft, den – insoweit unstreitig – durch den Sachverständigen U mit 11.900,00 € bezifferten Wiederbeschaffungswert sowie die Höhe der angefallenen Mietwagenkosten. Außerdem sei es jedermann und im übrigen auch dem Gericht bekannt, dass Mietwagen unterschiedliche Tarife hätten, was man u. a. aus diversen Werbeanzeigen entnehmen könne. Zudem hätte der Kläger den gewählten Tarif als „Selbstzahler“ niemals akzeptiert. Weiter hätte der Kläger preiswertere, öffentliche Verkehrsmittel zur Rückfahrt nach Z benutzen können, zumal der Kläger auch sonst durchaus preiskritisch und preisbewusst sei. Auch sei das Mietfahrzeug während der Mietzeit ausgetauscht worden. Schließlich bestreitet die Beklagte zu 1) die Gutschrift der Firma B GmbH in Höhe von 1.194,28 € zugunsten des Klägers mit Nichtwissen und behauptet hierzu, die Firma B GmbH gebe grundsätzlich keine Nachlässe.

Auch der Beklagte zu 2) sieht sich nicht zum Schadensersatz verpflichtet und behauptet hierzu – insoweit unwidersprochen – dass die vor der roten Ampel wartenden Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur mit Ausnahme des Zeugen T zu einem vorausfahrenden LKW keinen ausreichenden Sicherheitsabstand untereinander eingehalten hätte, weswegen sich ein Einfädeln als äußerst schwierig gestaltet habe. Darüber hinaus habe er nicht ohne Grund stark abgebremst, sondern vielmehr wegen starker Kopfschmerzen sowie Unwohlseins aufgrund seiner Vollzeittätigkeit als Bauarbeiter, einer stationären Behandlung seiner Ehefrau, Schlafmangels sowie völliger Überbelastung angesichts der Betreuung seiner drei Kinder. Zwar habe er durch das Anhalten die Bremsvorgänge der nachfolgenden Fahrzeuge ausgelöst, doch sei der Unfall sowie der Schaden des Klägers ausschließlich von der Beklagten zu 1) verursacht worden. Im übrigen hätte sich – so behauptet der Beklagte zu 2) weiter – der Unfall in gleicher Weise ereignet, wenn er mit Grund gebremst hätte.

Bezüglich der Höhe der Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges behauptet der Beklagte zu 2), die Anmietung eines angemessenen Ersatzfahrzeuges sei bereits für 69 € pro Tag möglich.

Beide Beklagten halten darüber hinaus die 1,7-Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers für unangemessen, da es sich um einen normalen Verkehrsunfall handele.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und N T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 141 ff. d. A. verwiesen. Des weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wegen dessen Inhalts auf Bl. 195 d. A verwiesen wird. Zu Informationszwecken war die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D, Az.: ### Js ##/##, beigezogen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.689,83 EUR zzgl. weiterer 1.087,90 EUR außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften ist der Halter bzw. Fahrer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, dem Eigentümer sämtliche Schäden zu ersetzen, welche beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sind.

Der Kläger ist durch die Beklagten als Halter der PKW mit den amtlichen Kennzeichen BN-** ### sowie SU-* #### in seinen absoluten Rechten verletzt. Die Schutzgüter des §§ 7, 18 StVG decken sich mit denen des § 823 BGB, zu denen insbesondere das Eigentum und der berechtigte Besitz zählen. Der Kläger ist Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SU-** #### und jedenfalls auch dessen berechtigter Besitzer. Zwar bestreitet die Beklagte zu 1) das Eigentum des Klägers im Unfallzeitpunkt, allerdings kommt dem Kläger diesbezüglich die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugute. Hiernach wird zugunsten des Klägers als Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache ist. Dies gilt gemäß Abs. 2 auch für frühere Besitzer für den Zeitraum ihres Besitzes. Diese Vermutung konnte die Beklagte zu 1) nicht widerlegen, denn ihr obliegt diesbezüglich gemäß § 292 ZPO der volle Beweis des Gegenteils, welchen sie nicht erbracht hat. Die Verletzung des klägerischen Eigentums liegt in den Front- und Heckschäden seines Fahrzeuges.

Dieser Schaden ist auch bei dem Betrieb der Kraftfahrzeuge der Beklagten eingetreten. Voraussetzung dieser haftungsbegründenden Kausalität ist jedenfalls ein kausaler Beitrag beider Beklagten. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) die nachfolgenden Bremsvorgänge ausgelöst und somit die erste, noch bis zur letzten Kollision fortwirkende Ursache gesetzt. Auch die Beklagte zu 1) hat, unabhängig davon, ob der Kläger zuvor bereits selbst auf den Beklagten zu 2) aufgefahren ist, durch ihr Auffahren eine Ursache für die Kollision gesetzt. In beiden Fällen hat sich auch die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges realisiert.

Da es sich auch um ein verkehrsinternes Ereignis handelte, liegen die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt für beide Beklagten nicht vor.

Eine Gesamtabwägung der Verursachungsbeitrage unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger vollständig von einer Haftung befreit ist. Bei der Abwägung von Verursachungsbeiträgen mehrerer Unfallbeteiligter und des Geschädigten ist grundsätzlich zunächst eine Einzelabwägung zwischen dem Geschädigten und jedem Schädiger und erst im Anschluss hieran eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, Bearb.: Heß, § 17 StVG Rn. 23a). Hiernach haben die Schädiger zusammen nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der dem Anteil der Mitverantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt zu tragen haben. Die Haftungsquoten sind derart aufeinander abzustimmen, dass der Geschädigte das ersetzt erhält, was ihm nach der Gesamtabwägung zusteht und jeder Schädiger insgesamt auf das haftet, was nach einer Einzelabwägung auf ihn entfällt. Es ist also letztlich eine Solidarquote der Gesamtschuldner und eine Separatquote für die einzelnen Schädiger zu bilden (Jagow/Burmann/Heß aaO).

Die Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten zu 1) ergibt, dass diese in vollem Umfang haftet und dem Kläger auch eine Betriebsgefahr nicht anzurechnen ist. Der Kläger ist vorliegend gemäß § 17 Abs. 3 StVG wegen Vorliegens eines für ihn unabwendbaren Ereignisses gegenüber der Beklagten zu 1) von jeder Haftung befreit. Unabwendbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Unfallereignis, wenn der Fahrer es auch bei größtmöglicher zu erwartender Sorgfalt nicht hätte verhindern können, wobei insoweit auf einen die Minimierung jeden Risikos bezweckenden Idealfahrer abzustellen ist (Jagow/Burmann/Heß, Bearb.: Heß, § 17 Rn. 8 m. w. Nachw.). In den Konstellationen des hier vorliegenden Aufschiebens im Rahmen einer Mehrfachkollision ist der Halter des mittleren Fahrzeuges grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn er noch rechtzeitig bremsen konnte (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl. 2007, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 144).

Aufgrund des Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. O steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Auffahrens der Beklagten zu 1) stillstand und auch zuvor keinen Kontakt mit dem Fahrzeug des Zeugen T gehabt hatte. Diese Überzeugung konnte durch die Aussagen der Zeugen K und N T nicht erschüttert werden, da diese für die Beantwortung der Beweisfrage unergiebig sind. Beide Zeugen konnten bereits nach eigenem Bekunden weder die hinter ihrem Fahrzeug stattfindenden Ereignisse, noch die Reihenfolge und Anzahl der Kollisionen wahrnehmen. Der Kläger hat demnach die ihm obliegende Sorgfalt beachtet und konnte insbesondere noch rechtzeitig vor einem Kontakt mit dem Fahrzeug des Zeugen T abbremsen. Auch mit der größtmöglichen Sorgfalt eines Idealfahrers hätte er das – nach der Überzeugung des Gerichts – nachfolgende Auffahren der Beklagten zu 1) nicht verhindern können. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn der Kläger zuvor leichten Kontakt mit dem Fahrzeug des Zeugen T gehabt hätte, denn auch in diesem Falle wäre das Auffahren der Beklagten zu 1) für ihn unabwendbar gewesen. In einem solchen Fall des Auffahrens auf ein stehendes Fahrzeug ist auf Seiten des Klägers nicht einmal die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu berücksichtigen.

Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist der Kläger ebenfalls gemäß § 17 Abs. 3 StVG von jedweder Haftung befreit, da auch das Aufschieben seines Fahrzeuges auf das Fahrzeug des Zeugen A ein für ihn aus o. g. Gründen unabwendbares Ereignis darstellt.

Die Beklagte zu 1) ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren (s.o.), so dass der Beweis des ersten Anscheins entweder für eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 StVO), die Nichteinhaltung einer verkehrsangepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO), unabhängig von der tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit) oder das Fehlen der erforderlichen Aufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) spricht. Diesen Anscheinsbeweis konnte die Beklagte zu 1) nicht durch den Beweis einer ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden, atypischen Geschehensablaufs erschüttern. Zwar ist dieser Anscheinsbeweis grundsätzlich erschüttert, wenn das vorausfahrende Fahrzeug selbst auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt und dadurch den Bremsweg für das hinter ihm auffahrende Fahrzeug verkürzt (Jagow/Burmann/Heß, Bearb.: Burmann, § 4 StVO Rn. 24), nach Überzeugung der Kammer ist der Kläger jedoch zuvor nicht auf das Fahrzeug des Zeugen T aufgefahren. Vielmehr zeigt das noch rechtzeitige Anhalten des Klägers, dass dieser einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat und somit auch eine Verkürzung des Bremsweges der Beklagten zu 1) nicht eingetreten ist.

Des weiteren ist die Kammer nach dem glaubhaften Bekunden der Zeugin N T sowie nach dem Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. O der Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) ohne zwingenden verkehrstechnischen Grund eine Vollbremsung auf freier Strecke durchgeführt und somit jedenfalls gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat. Die dahingehende Aussage der Zeugin ist glaubhaft, denn im Gegensatz zu dem Geschehen hinter dem von ihrem Mann gesteuerten Fahrzeug hatte die Zeugin die Strecke vor dem Fahrzeug – und damit insbesondere auch das Fahrzeug des Beklagten zu 2) – im Blick. Aufgrund des gewagten Einschermanövers des Beklagten zu 2) und der Reaktion ihres Mannes in Form der Lichthupe war ihre besondere Aufmerksamkeit auch auf den Streckenbereich vor den streitgegenständlichen Fahrzeugen gerichtet. Ebenso ist die dahingehende gutachterliche Feststellung des Sachverständigen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Überzeugung des Gerichts wird auch nicht durch das Vorbringen des Beklagten zu 2), er habe wegen plötzlichen Unwohlseins und starker Kopfschmerzen den Wagen zum Stehen gebracht, erschüttert. Unabhängig davon, ob diese Schilderung überhaupt glaubhaft ist, steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Symptome eine sofortige Vollbremsung gerechtfertigt hätten, noch dazu im Bereich einer Einmündung der linken Fahrspur. Vielmehr hätte – die geschilderten Symptome unterstellt – auch ein langsames, kontrolliertes Ausrollen des Fahrzeugs ausgereicht. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2) seine Beschwerden nicht einmal gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten geäußert. Letztendlich würde aber selbst der Vortrag des Beklagten zu 2) als wahr unterstellt an dessen Haftung gegenüber dem Kläger nichts ändern. Denn wenn das Unwohlsein und die starken Kopfschmerzen des Beklagten zu 2) tatsächlich auf Schlafmangel und völlige Überbelastung zurückgehen sollten, so hätte er in diesem Zustand unter keinen Umständen ein Fahrzeug führen dürfen. Das Führen eines Fahrzeuges in einem der Schilderung des Beklagten zu 2) entsprechenden Zustand der völligen Übermüdung und Erschöpfung rechtfertigt vielmehr den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (Geigel, Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Bearb.: Zieres, 27. Kap. Rn. 114). Ebenso kann ihn das Vorbringen nicht entlasten, die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur hätten ihrerseits keinen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten. Zum einen ist der amtlichen Begründung zur Straßenverkehrsordnung zu entnehmen, dass angesichts der Formulierung „in der Regel“ in § 4 StVO in den Fällen des Anfahrens bei Grün auch ein geringerer Sicherheitsabstand zulässig ist (Jagow/Burmann/Heß, Bearb.: Burmann, § 4 Rn. 12), zum anderen berechtigt das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes durch andere noch lange nicht zu einem riskanten Einschermanöver. Der Beklagte zu 2) hätte vielmehr abwarten und durch Setzen des Blinkers darauf hinwirken müssen, dass er von einem Fahrzeug auf der rechten Spur hineingelassen wird. Auch der pauschale Einwand des Beklagten zu 2), der Unfall hätte sich in der gleichen Weise ereignet, wenn er mit Grund gebremst hätte, ist unbeachtlich. Denn das rechtmäßige Alternativverhalten ist vorliegend nicht ein Bremsen mit Grund, sondern überhaupt kein Bremsen.

Dem Kläger ist auch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 10.689,83 € zzgl. weiterer 1.087,90 € vorgerichtlicher Anwaltskosten entstanden. Nach der Grundregel des § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er bei Ausbleiben des Schadensereignisses stünde (Grundsatz der Naturalrestitution).

Durch die Heckkollision mit der Beklagten zu 1) und dem hierdurch bedingten, nachfolgenden Aufschieben auf das Fahrzeug des Zeugen T ist dem Kläger ein Sachschaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 9.050,00 € entstanden. Weitere ersatzfähige Schadenspositionen sind die geltend gemachte Aufwendungspauschale in Höhe von 25 € (Palandt, Bearb.: Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 249 Rn. 43) und die Abschleppkosten in Höhe von 142, 73 €. Nicht ersatzfähig sind dagegen die geltend gemachten Benzinkosten in Höhe von 9,00 €, da der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, welche Restmenge Benzin sich im Unfallzeitpunkt noch im Tank befand. Dass der Kläger zuletzt am 17.11.2006 für 18,72 € getankt hat, lässt für sich genommen noch keine sicheren Rückschlüsse auf die im Unfallzeitpunkt noch vorhandene Benzinmenge zu. Aufgrund dieser unvollständigen Tatsachengrundlage sieht sich die Kammer auch nicht zu einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO in der Lage.

Des weiteren kann der Kläger die Kosten der Anmietung eines angemessenen Ersatzfahrzeuges in Höhe von gerundet 1.473,00 € ersetzt verlangen. Der Umfang des ersatzpflichtigen Schadens ist bei der Anmietung einer Ersatzsache zunächst gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf den zur Herstellung des Zustandes ohne das schädigende Ereignis erforderlichen Aufwand begrenzt (Palandt aaO, Rn. 31 m. w. Nachw.). Bestehen für den Geschädigten mehrere Wege der Herstellung, so hat er im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich den wirtschaftlicheren Weg zu wählen, so dass er sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Normaltarif und nicht den Unfallersatztarif entscheiden muss (Palandt aaO, Rn. 30 f.; st. Rspr: BGH NJW 2007, 1676; 2758; 2916). Entscheidet er sich dennoch für den Unfallersatztarif, so kann er im Wege des Schadensersatzes nach ständiger Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1449; 1676) nur den Satz des Normaltarifs verlangen, und zwar unabhängig von einem etwaigen Mitverschulden des Geschädigten, denn diese Beschränkung ergibt sich bereits aus § 249 Abs. 2 BGB selbst (Palandt aaO, Rn. 30). Allenfalls wenn ihm der Normaltarif nicht zugänglich ist, kann der Geschädigte bei Hinzutreten weitere Umstände, für deren Vorliegen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Unfallersatztarif ersetzt verlangen. Hierzu muss er darlegen und beweisen, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt einen PKW preisgünstiger zu mieten (Palandt aaO, Rn. 31a; BGH NJW 2005, 1933 ff.; 2006, 1506 ff.; LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Hierfür ist insbesondere nicht ausreichend, wenn der Kläger behauptet, den Mietwagen umgehend zur Rückfahrt zu seiner Wohnung benötigt zu haben und der Vermieter überdies nur diesen Tarif angeboten hat. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Zeitpunkt des Unfalles nur dann eine Anmietung zum Unfallersatztarif rechtfertigen, wenn der Unfall zur Nachtzeit oder unmittelbar vor oder an einem Feiertag stattgefunden hat (BGH NJW 2007, 2122 Tz. 19; OLG Köln NJW-RR 2006, 1396; AG Hof NZV 2007, 149). Da der Unfall vorliegend aber an einem Werktag stattfand, bestand unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit der sofortigen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ohne Erkundigungen über die angebotenen Tarife. Hinzu kommt, dass die Werkstatt dem Kläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges behilflich war. Dabei ist davon auszugehen, dass jedenfalls dem Werkstattmeister einer Kfz-Werkstatt bekannt ist, dass Autovermietungen im Vergleich zum Normaltarif deutlich überteuerte Unfallersatztarife anbieten. Nach dem Vorstehenden kann der Kläger zunächst nur den Normaltarif ersetzt verlangen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation (vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhter Verwaltungsaufwand und Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen, Vorhaltung eines Notdienstes) in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 II 1 BGB erforderlich ist (LG Bonn, NZV 2007, 362, 363). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH, Urt. v. 13. 6. 2006, VI ZR 161/05, NZV 2006, 526 (527, Tz. 9) = juris, Rz. 9); LG Bonn, NZV 2007, 362, 363).

Im Streitfall hat die Kammer den erstattungsfähigen Aufwand für den Mietwagen nach vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt: Sie ist von den durch den Sachverständigen ermittelten drei Angeboten ausgegangen und daraus einen mittleren Wochentarif von 406,67 € abgeleitet. Die Kammer hat also für die Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwands nicht auf den Tagestarif abgestellt und eine Multiplikation mit der Anzahl der Miettage vorgenommen, sondern vielmehr eine Addition von (insgesamt drei) Wochentarifen auf (3 x 406,67 € =) 1.220,00 € durchgeführt. Diese Vorgehensweise berücksichtigt die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen.

Auf den auf diese Weise ermittelten Normaltarif ist nach der Rechtsauffassung der Kammer zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (s.o.) ein Aufschlag in Höhe von 20 % zu machen. Dieser pauschale Aufschlag erhöht den oben ermittelten Wert (1.220,00 €) auf 1.1.464,00 €. Hinzu kommt weiter die in der Rechnung der Firma B aufgeführte Zustellgebühr in Höhe von 9,00 €. Nicht in Ansatz bringen kann der Kläger hingegen die in der Rechnung der Firma B (Bl. 223 d. A.) aufgeführte Betankungsgebühr, da als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass Mietfahrzeuge nur in vollgetanktem Zustand zurückzugeben sind und der Kläger durch ein entsprechendes Unterlassen gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 1 BGB verstoßen hat.

Des weiteren kann der Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.087,90 € auf der Grundlage einer 1,7-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG ersetzt verlangen.

Die Schadensersatzpflicht des § 249 Abs. 1 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem die Rechtsanwaltskosten, welche auch im Bereich des § 7 StVG vom Schutzzweck der Norm erfasst werden (BGH, NJW 2006, 1065; Heinrichs, in: Palandt, 66. Aufl. 2007, § 249 Rn. 39 f.).

Die Angemessenheit der Rechtsanwaltskosten beurteilt sich nach § 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG. Hiernach kann eine Gebühr über dem 1,3-fachen Gebührensatz nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Entscheidung der Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der Entstehungsgeschichte des Gesetzes es nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig war (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Auflage 2006, Bearb.: Teubel, RVG Nr. 2300 Rn. 9). Bei der Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich war, ist primär auf den zeitlichen Aufwand abzustellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Intensität der Tätigkeit, es kommt allein darauf an, ob der Anwalt durch die Bearbeitung des Mandates gehindert war, sich anderen Angelegenheiten zu widmen (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 17). Gerade bei Verkehrsunfällen ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlung der angemessenen Gebühr nach VV Nr 2300 auf der Grundlage von § 14 RVG primär eine Ausübung des Ermessens des Anwaltes im Einzelfall darstellt. Dabei ist insbesondere unerheblich, ob der Gesetzgeber dem Anwalt für die Verkehrsunfallregulierung grundsätzlich oder immer oder früher die Mittelgebühr oder Schwellengebühr zugebilligt hat oder zubilligen wollte sowie die Behauptung der Beklagten, die Tätigkeit im konkreten Einzelfall sei am denkbar untersten Rand von Umfang und Schwierigkeit angesiedelt sei und mit irgendwelchen in Literatur oder Rechtsprechung veröffentlichten konkreten Einzelfällen vergleichbar oder nicht vergleichbar (vgl. Mayer/Kroiß aaO, Rn. 41). Bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann nicht nur auf die Tätigkeit abgestellt werden, die sich in Schreiben des Anwaltes niederschlägt, sondern es sind insbesondere auch die Beratungs- und Aufklärungstätigkeiten des Anwaltes, etwa bei dem ersten Gespräch nach dem Unfall, zu berücksichtigen (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 44). Für eine normale, durchschnittliche Unfallregulierung ist nach Ansicht der Kammer zunächst ein Gebührensatz zwischen 1,2 und 1,8 der durchaus angemessene Bereich, wobei leichte, zügige Abwicklungen eher in dem Bereich von 1,2 bis 1,4 anzusiedeln sind, etwas kompliziertere, aber noch durchschnittliche Regulierungen eher in dem Bereich von 1,6 bis 1,8 (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 36). Ob dann im Einzelfall die Schwelle von 1,3 überschritten werden darf, hängt davon ab, ob die Bemessungskriterien Umfang oder Schwierigkeit – wenn auch nur im geringen Umfang – überschritten werden. Auch das ist eine Entscheidung im Einzelfall (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 47). Diesbezüglich ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass insgesamt vier Fahrzeuge an der Kollision beteiligt waren, zwei Beteiligte den Unfall verursacht haben und eine umfangreiche vorgerichtliche Korrespondenz mit zwei Versicherungen, welche sich noch dazu nicht zu einer sofortigen Regulierung veranlasst sahen, erforderlich war. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Angemessenheit vorliegend die ursprüngliche Forderung einer Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Kläger gegenüber der Versicherung in Höhe des nur 1,3-fachen Gebührensatzes nicht entgegen. Zum damaligen Zeitpunkt (15.12.2006) war die Abwicklung und Aufarbeitung des Unfalles weder abgeschlossen, noch in ihrer Entwicklung absehbar. Wenn der Prozessbevollmächtigte in einer solchen Situation Augenmaß zeigt und zunächst nur die übliche Geschäftsgebühr verlangt, so kann ihm dies später nicht zum Nachteil gereichen. Abschließend ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der Rahmengebühr gem. § 14 RVG ein Ermessen zusteht, welches sich innerhalb einer Abweichung von 20 % der richterlichen Überprüfung entzieht (Mayer/Kroiß aaO, Rn. 46 m. w. Nachw. in Fn. Nr. 84) und für dessen Missbrauch den dies Behauptenden die Beweislast trifft (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 14 RVG Rn. 25). Jedenfalls reicht das pauschale Behaupten der Unangemessenheit der Gebühr seitens der Beklagten sowie das Abstellen auf die Frage, ob die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der Verlängerung der Mietzeit für das Ersatzfahrzeug überobligationsmäßig war, angesichts der substantiierten Darlegung der Gründe für die Festsetzung einer Gebühr von 1,7 durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht aus, um von einem fehlerhaft ausgeübten Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr auszugehen.

Abschließend reduzieren sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Falle auch nicht wegen einer Anrechnung auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Zum einen richtet sich die außergerichtliche Vertretung nicht gegen den Gegner des gerichtlichen Verfahrens, wenn bei einer Verkehrsunfallregulierung der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich die Ansprüche nur gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend macht und dann, nachdem dieser nicht gezahlt hat, Klage nur gegen den Unfallgegner erhebt, (Mayer/Kroiß, Bearb.: Mayer, RVG Vorbemerkung 3, Rn. 63; LG Bonn, Urteil v. 12.11.2003, Az.: 5 S 181/03). Zum anderen ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass sich selbst im Falle einer Anrechnung nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG, sondern die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG reduziert (BGH, NJW 2007, 2049 f., juris-Rz. 11).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291; 288 Abs. 1; 849 i. V. m. 246 ff. BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 25.02.2007 10.203,57 €
vom 26.02.2007 – 10.04.2007 12.967,05 €
ab dem 11.04.2007 11.990,21 €

Die außergerichtlichen Anwaltskosten waren bei der Festsetzung des Streitwertes als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 GKG, weil sie – unabhängig davon, dass vorgerichtlich nur mit dem Versicherer korrespondiert wurde, während die Klage sich gegen die unmittelbaren Fahrzeugführer richtet – in ihrer Berechnung der Höhe nach unmittelbar von der Höhe der eingeklagten Hauptforderung abhängen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie – wie hier – im Rahmen eines einheitlichen Antrags begehrt werden oder bereits durch die klagende Partei separat ausgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZB 22/07 – juris Rz. 7 u. 8).

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